Vgl. BGH zfs 2004, 408 ff. m. Anm. Diehl

BGH zfs 2007, 148

Die Wahl der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens führt nicht zu einer Bindung des Geschädigten an diese Abrechnung, die ihm eine konkrete Abrechnung nach schließlich von ihm durchgeführter Reparatur versagt (vgl. BGH zfs 2004, 408 ff. mit Anmerkung Diehl). Die Abrechnung auf fiktiver Grundlage ist keine abschließende Ausübung eines Wahlrechts, die eine für den Geschädigten vorteilhaftere konkrete Abrechnung ausschließt (vgl. Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat – Band 2: Verkehrszivilrecht, 7. Auflage, § 7 Rn 129, 420–424). Fiktive und konkrete Abrechnung stehen im Verhältnis der Ersetzungsbefugnis des geschädigten Gläubigers gem. § 262 BGB (vgl. auch BGHZ 5, 209). Ein "Umsteigen" von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung ist allerdings nicht mehr möglich, wenn ein Abfindungsvergleich über den fiktiv errechneten Abfindungsbetrag geschlossen worden ist (vgl. BGH zfs 2007, 148; BGH VersR 2011, 1582).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2020, S. 18 - 19

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