Zunächst ist die Ausschlussregel des § 3 Abs. 5 ARB 2010 von hoher Relevanz:

Zitat

"Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen"

(5) soweit in den Fällen des § 2a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.“

Teilweise findet sich – angelehnt an die ältere Regelung in § 4 Abs. 2a ARB 75 – in vielen aktuellen Bedingungswerken eine weitergehende Regelung, wonach allgemein Versicherungsfälle ausgeschlossen sind, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht worden sind. Verkehrsrechtlich relevant wird die Regelung beispielsweise im Rahmen der Konstellation eines – vermeintlich – manipulierten Unfalls oder bei der (vorgetäuschten) Entwendung eines Fahrzeuges. Geht es um die Entwendung eines Fahrzeuges, so kann sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf die für den Kaskoversicherer geltenden Beweiserleichterungen berufen, sondern muss den Beweis des Vortäuschens nach den allgemeinen Regeln führen.[25] Auch kann der Versicherer den Vorsatznachweis nicht damit führen, dass er auf die rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers im Strafverfahren verweist.[26] Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung hat der BGH die Anwendung des Trennungsprinzips, welches zur sog. Bindungswirkung führt, ausdrücklich verneint.[27]

Weiterhin findet sich für den verkehrsrechtlichen Bereich ein relevanter Risikoausschluss in § 3 Abs. 4c, d ARB, wonach Rechtsschutz nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen

Zitat

"c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;"

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen“

besteht. Die erste Konstellation ist dann relevant, wenn zwar der Fahrer des Kfz über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, nicht aber der Eigentümer des Kfz.[28] Aufgrund der vorgenannten Regelung ist es ausgeschlossen, dass der Fahrer die Ansprüche des Eigentümers geltend macht. Etwas anderes gilt bei abgetretenen Ansprüchen nur dann, wenn die Abtretung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte.[29] Dann – beispielsweise bei Abtretung von Ansprüchen bei einem finanzierten Fahrzeug – besteht selbstverständlich Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn die rechtsschutzversicherten Erben auf sie im Wege des Gesamtrechtsnachfolge übergegangene Schadensersatzansprüche des durch einen Verkehrsunfall getöteten Erblassers geltend machen wollen, wenn für den Erblasser keine Rechtsschutzversicherung bestand.[30]

Weiterhin besteht nach § 3 Abs. 3 lit. e) ARB 2010 kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes nach §§ 12, 13, 25a StVO. Dies erfasst auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten über die Pflicht des Versicherungsnehmers zum Ersatz der Kosten, die durch das Abschleppen seines Fahrzeuges entstanden sind, nicht jedoch zivilrechtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang.[31] Schließlich sind nach § 3 Abs. 4 lit. a) ARB 2010 Rechtsangelegenheiten mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Ausweislich des Bedingungswortlautes besteht allerdings Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung durch den Versicherungsnehmer gegen mitversicherte Personen, beispielsweise in der Konstellation Eigentümer gegen Fahrer.[32]

[25] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 3 ARB 2010, Rn 114.
[26] Vgl. Berz/Burmann/Schneider, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. EL, Kap. 8 F, Rn 7; Harbauer/Maier, ARB, 9. Aufl., § 3 ARB 2010, Rn 227.
[27] Vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1992 – IV ZR 51/91 – juris, Rn 18.
[28] Vgl. Berz/Burmann/Schneider, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. EL, Kap. 8 F, Rn 8.
[29] Ebd.
[30] Vgl. Harbauer/Maier, ARB, 9. Aufl., § 3 ARB 2010, Rn 200.
[31] Vgl. Harbauer/Maier, ARB, 9. Aufl., § 3 ARB 2010, Rn 177.
[32] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 3 ARB 2010, Rn 80.

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