Die Kl. hat als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns nach dessen ärztlicher Behandlung in dem von der Bekl. betriebenen Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Bei dem Ehemann der Kl. wurde eine Darmspiegelung mit Entfernung von Darmpolypen vorgenommen. Am Tage danach wurde eine Darmperforation festgestellt, die zu einer Bauchfellentzündung führte. Gutachten ergaben, dass die Darmperforation eine schicksalhafte Komplikation der Koloskopie war, jedoch die anschließende Behandlung fehlerhaft war und mit fehlerhafter Operationstechnik erfolgte. Die Kl. macht wegen bei ihr aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen, einem depressiven Syndrom mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen, Schadensersatz geltend. Diese Beschwerden hat sie darauf zurückgeführt, dass ihr Ehemann wochenlang in Lebensgefahr geschwebt habe. Der Ehemann der Kl. erhielt aufgrund eines Vergleichs mit der Bekl. eine Abfindungszahlung von 90.000 EUR. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das BG.

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