Vgl. BGH zfs 2015, 382; OLG Frankfurt zfs 2017, 677; BGH zfs 2018, 500

1) Schockschäden sind im Anschluss an Unfälle, besonders im Straßenverkehr, Gegenstand von Entscheidungen gewesen. Dass auch sonstige Gesundheitsverletzungen, wie etwa eine fehlerhafte ärztliche Behandlung, Auslöser eines Schockschadens sein können, liegt auf der Hand. Entscheidend dafür ist, dass ein an dem fehlerhaften ärztlichen Eingriff Unbeteiligter, hier die klagende Ehefrau, aufgrund des Geschehens im Krankenhaus über die "normale" Trauerreaktion hinaus eine psychische Störung mit Krankheitswert erlitten hat (Rn 7). Der erreichte Krankheitswert ist das entscheidende Argument für die Zubiligung eines ersatzpflichtigen Schockschadens, nicht der Auslöser des pathologischen Zustandes (Rn 8).

2) Der BGH musste nicht erörtern, ob ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus dem Behandlungsvertrag ihres Ehemanns deshalb abzuleiten war, weil sie in den Schutzbereich des Vertrages, begründet als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, einbezogen war. Da eine spezifische Risikozuweisung zwischen der Verletzung der Interessen der Ehefrau und der bei der Nachbehandlung mangelhaften Erfüllung der Vertragspflichten durch die Bekl. gegenüber dem Ehemann der Kl. bestand, hätte der Anspruch auch durch die Heranziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gem. §§ 280 I, 253 II BGB zugesprochen werden können (vgl. Mäsch JuS 2019, 1022 [1023]).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2020, S. 16 - 18

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