Zunächst betont der BGH in st. Rspr., dass der Geschädigte einen Anspruch auf Totalreparation habe, was das Ziel des Schadensersatzes sei. Hierbei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.[5]

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte sodann in diesem zuvor genannten Sinne i.d.R. einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.[6]

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