Das LG Darmstadt hat gestützt auf die Argumente des VII. ZS des BGH – VII ZR 46/17, Urt. v. 22.2.2018, in Rechtsprechung und Literatur eine Diskussion eingeleitet, ob eine Abrechnung des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Grundlage auch im Deliktsrecht weiterhin möglich bleiben soll. Beobachtet man die bisherigen Stimmen[2] in Literatur und Rechtsprechung, scheint der Diskurs bereits beendet. Die Fragestellung der Änderung der fiktiven Abrechnung wird dennoch Gegenstand des VGT im Januar 2020 in Goslar sein.
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