Ein Versicherungsnehmer, der sein Kraftfahrzeug nach einem Unfall selbst instand setzen lässt, ohne zuvor Weisungen seines Versicherers einzuholen, verletzt die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 8.6.2018 – 6 U 157/16

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