Gegen den Betr. erging wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung von THC (§ 24a Abs. 2, 3 StVG) eine Geldbuße von 500 EUR mit einmonatigem Fahrverbot samt Schonfrist. Das AG hat den Einspruch des Betr. verworfen. Sodann hat das OLG Bamberg auf die Rechtsbeschwerden des Betr. und der StA das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Der von der mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidigerin beauftragte Terminsbevollmächtigte hat in der Hauptverhandlung ohne Hinweis auf eine ihm erteilte Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Nach einer weiteren Hauptverhandlung hat das AG den Betr. unter "Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheid" wie im Bußgeldbescheid verurteilt. Hierbei hat es zugunsten des Betr. unterstellt, dass dieser im Falle der Verhängung eines Fahrverbots infolge Kündigung seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde, hierin aber keine besondere Härte gesehen, da er "bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden" werde. Außerdem sei das Verhalten des Betr. "durchaus sehr riskant" und "grob fahrlässig" gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts.

Das OLG Bamberg hat auf die Rechtsbeschwerde des Betr. das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge