Vgl. BGH zfs 2006, 381.

1. Treten nach einem Unfallereignis und Abschluss einer Schmerzensgeldklage neue, zum Zeitpunkt der Gerichtverhandlung nicht erkannte und erkennbare Beschwerden auf, wird der Geschädigte um Prüfung bitten, ob Nachforderungen gestellt werden können. In der Regel wird er damit scheitern: Hat er uneingeschränkt wegen der Verletzung ein Schmerzensgeld verlangt, sind damit alle Schadensfolgen abgegolten.

Der zuerkannte Betrag gleicht alle Schadensfolgen aus, die entweder bereits eingetreten waren und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und für einen Sachverständigen objektiv erkennbar gewesen sind (vgl. BGH NJW 1988, 2300). Das folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes (vgl. von Gerlach VersR 2000, 525, 530; Müller VersR 1993, 909, 915).

Abgegolten werden solche Unfallfolgen, die Streitgegenstand der Schmerzensgeldklage gewesen sind. Wird nach einem Schleudertrauma ein – weiteres – Schmerzensgeld für eine auf den Unfall zurückzuführende halluzinatorische Psychose gefordert, stellt dies einen neuen Streitgegenstand dar, sodass der Vorprozess der neuen Klage nicht entgegen steht (vgl. BGH NJW 1998, 1786).

2. Konnte ein Mediziner den auftretenden Spätschaden nicht voraussehen, sperrt das im Vorprozess ergangene Schmerzensgeldurteil die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht (vgl. OLG Köln zfs 1992, 82).

3. Das Haftungsrisiko des das Opfer eines Verkehrsunfalls vertretenden Anwalts kann dadurch nicht vermindert werden, dass er die behandelnden Ärzte nach möglichen Spätfolgen befragt.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2019, S. 20 - 22

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