Der Kl. macht gegen den beklagten Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend, bei dem der angebliche Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte. Der Kl. geriet als Führer eines Sattelzugs mit Anhänger auf der BAB auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern, durchbrach mit dem Fahrzeug die Mittelleitplanke und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegen kommenden Lastzug. Dabei wurde das Führerhaus des vom Kl. gelenkten Sattelzugs abgerissen und der Kl. eingeklemmt, wodurch er nicht unerhebliche Verletzungen erlitt. Noch im eingeklemmten Zustand äußerte der Kl. gegenüber eintreffenden Polizeibeamten, er habe einem überholenden und dabei nach rechts schleudernden Pkw ausweichen wollen, sein Fahrzeug nach links gelenkt und sei deshalb mit dem Sattelzug ins Schleudern geraten. Das Ermittlungsverfahren ergab keine Spuren, die für eine Fremdbeteiligung am Unfall sprachen; der Fahrtenschreiber des Sattelzugs wurde nicht aufgefunden. Der gegenüber dem Bekl. von dem Kl. gestellte Entschädigungsantrag, zu dessen Begründung der Kl. behauptet hatte, der Unfall sei durch einen schleudernden Pkw, dem er habe ausweichen wollen, verursacht worden, wurde zurückgewiesen. Ein im Entschädigungsverfahren eingeholtes Gutachten ergab, dass sich die Angaben des Kl. aus technischer Sicht nachvollziehen lassen. Der Bekl. bestritt, dass ein Unbekannter am Unfall beteiligt gewesen sei.

Das LG hat den Anspruch des Kl. auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Bekl., die auf seine erstinstanzliche Darstellung gestützt wurde, war erfolgreich.

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