Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz, ist der Betr. nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betr. mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird.

(amtlicher Leitsatz)

Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kl. in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtausches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu führen. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der mit Geltung ab dem 30.6.2012 in die FeV eingefügt wurde (Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 26.6.2012, BGBl I S. 1394), mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert bestehen bleibt, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 – 3 C 34.11

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