Die versicherten Rechtsbereiche/Leistungsarten nach Nr. 2.2 ARB 2012 im Einzelnen:

Schadenersatz-Rechtsschutz Nr. 2.2.1 (bisher § 2a ARB 2010)
Arbeits-Rechtschutz Nr. 2.2.2 (bisher § 2b ARB 2010)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Nr. 2.2.3 (bisher § 2c ARB 2010)

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Nr. 2.2.4 (bisher § 2d ARB 2010) mit folgender Ergänzung:

 

Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.

Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Nr. 2.2.5 (bisher § 2e ARB 2010). Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutz erst ab dem gerichtlichen Verfahren besteht.
Sozialgerichts-Rechtsschutz Nr. 2.2.6 (bisher § 2f ARB 2010). Auch hier wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Rechtsschutz erst ab dem gerichtlichen Verfahren greift.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Nr. 2.2.7 (bisher § 2g ARB 2010)

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Nr. 2.2.8 (bisher § 2h ARB 2010) mit folgenden Beispielen:

Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel Beamten oder Soldaten.
Standesrecht: Berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.

Straf-Rechtsschutz Nr. 2.2.9 (bisher § 2i ARB 2010)

 

Straf-Rechtsschutz besteht für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)

Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:

das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar
und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:

Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.).

Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Nr. 2.2.10 (bisher § 2j ARB 2010)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Nr. 2.2.11 (bisher § 2k ARB 2010) Zur Klarstellung: Wird der Rechtsanwalt darüber hinaus tätig, erstatten wir insgesamt keine Kosten.

Neue Leistungsart: Opfer-Rechtsschutz Nr. 2.2.12

Der Opfer-Rechtsschutz, der bisher von den deutschen Rechtsschutzversicherern im Rahmen ihrer hauseigenen ARB angeboten wurde, ist jetzt neu in die ARB 2012 aufgenommen worden:

 

Opfer-Rechtsschutz besteht als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.

Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im:

Ermittlungsverfahren,
Nebenklageverfahren,
für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.

Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:

Sie sind nebenklageberechtigt und
Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Abs. 1, 406g A...

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