Grds. rechtfertigt die Vielzahl von nicht eintragungspflichtigen Verstößen nicht ohne Weiteres Eignungszweifel, die dazu berechtigen, eine MPU anzuordnen (Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1, Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 7. Auflage 2012, § 62 Rn 14 m.w.N.; HambOVG DAR 1997, 290; Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, Verkehrsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn 15 ff.; Fromm, Eignungszweifel bei wiederholten Verkehrsverstößen, zfs 2011, 428 ff.). Gerade auch vor dem Hintergrund des Eingriffscharakters der Gutachtenanordnung (BVerfG zfs 1993, 285) können es nur eng begrenzte krasse Ausnahmefälle sein, in denen das permanente und hartnäckige Übertreten und Missachten geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Punktekonsequenz im VZR zu Eignungszweifeln Anlass bietet. Das fordert schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Derartige Ausnahmen werden sich reduzieren lassen auf Fälle des beharrlichen Hinwegsetzens über Verkehrsvorschriften, aus denen ein Hang zur Missachtung dieser Vorschriften erkennbar werden muss und in denen ein Überhöhen der eigenen persönlichen Interessen zu Lasten einer Gefährdung der Allgemeinheit im Straßenverkehr stattfindet. Regeln zur Verkehrssicherheit werden hier zugunsten nicht schützenswerter Individualinteressen zurückgedrängt. Letztendlich geht es um charakterliche Eignungsmängel (Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 3, Verkehrsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 Rn 15 ff. m.w.N. aus der Rspr.; NdsOVG zfs 2000, 129; OVG NRW NJW 2007, 3084; OVG d. Saarl., zfs 1995, 399; VG d. Saarl. zfs 1994, 271).

Gilt dies schon für die Annahme von Eignungszweifeln, so ist in solchen Fällen die direkte Annahme fehlender Eignung erst recht problematisch. Unter Berufung auf das OVG Berlin-Brandenburg hat hier das VG Berlin die hohen Hürden gezeichnet. Hier kann es nur um ganz besonders krasse Einzelfälle gehen. Der Fahrerlaubnisinhaber erkennt durch sein Verhalten die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr eigentlich nicht an. Gerade in der Vielzahl und in der dichten Abfolge der begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ist eine generelle Missachtung der Rechtsordnung erkennbar. Darin zeigen sich im konkreten Einzelfall die eignungsausschließenden charakterlichen Mängel des betroffenen Kraftfahrers.

Klaus-Ludwig Haus

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