Die Kl. hat die Bekl. aus abgetretenem Recht wegen einer behaupteten fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis eines Abtretungsvertrags zwischen der Kl. und ihrem Ehemann ergeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Kl. wurde vom OLG als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht darlege, weshalb die Beweiswürdigung unrichtig sein solle und es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes fehle. Die Rechtsbeschwerde der Kl. hatte Erfolg.

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