Zum Juni 2012 und Januar 2013

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Mit der 6.[1] und 7.[2] und 8.[3] Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften passt der deutsche Verordnungsgeber seine Regelungen zum Fahrerlaubnisrecht der 3. EG-Führerschein-Richtlinie an und nimmt weitere Korrekturen vor.

[1] BGBl I, 2011, S. 3 ff.
[2] BGBl I, 2012, S. 1.394 ff.
[3] BR-Drucks 683/12 v. 2.11.2012 – noch keine Veröffentlichung im BGBl; der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2012 der 8. Änderungsverordnung zugestimmt.

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Diese Ausführungen geben eine Übersicht über die Änderungen, dargestellt anhand der einzelnen Paragrafen. Die Bestimmungen, die anders gefasst, aber nicht inhaltlich geändert wurden, werden nicht aufgeführt. Weiterhin werden mögliche Probleme aufgezeigt, die sich bei der Gegenüberstellung von Alt- und Neuregelung ergeben.

A. § 4 FeV

In Absatz 2 wird vom Fahrerlaubnisinhaber verlangt, dass er die Fahrerlaubnis durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen hat. Das Dokument muss nun gültig sein. Die Änderung hängt damit zusammen, dass ab 19.1.2013 Führerscheine nur noch für längstens 15 Jahre ausgestellt werden (dazu mehr bei § 24a FeV), danach werden sie ungültig.

B. § 6 FeV

Wesentlich und wohl auch problematisch werden die Änderungen bei den einzelnen Fahrerlaubnisklassen.

I. Klasse A

Nichts geändert hat sich daran, dass die Klasse A für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h benötigt wird, wenn ein solches Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wird.

Allerdings wird diese Klasse nun erweitert. Sie gilt auch für:

dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW und
dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Dies könnte beim ersten Punkt bedeuten, dass auch dreirädrige Kfz mit der entsprechenden Leistung gemeint sind, deren Räder nicht symmetrisch angeordnet sind. Ein Blick in die 3. EG-Führerschein-Richtlinie lässt jedoch vermuten, dass hier eine Doppelung vorgenommen wurde. Dreirädrige Kfz werden darin definiert als jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kfz im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/24/EG. Diese Richtlinie besagt: dreirädrige Kfz sind solche mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kfz (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Somit bleiben nur die 15 kW. Wenn ein dreirädriges Kfz mehr als 15 kW hat, benötigt man sowieso die Klasse A. Diese Dreiräder fallen vom Grundsatz her erst in die Klasse A, wenn die Führerscheine ab dem 19.1.1013 ausgestellt sind. Zuvor mussten diese Kfz mit der Klasse B gefahren werden, sofern die zulässige Gesamtmasse (zGM) nicht über 3,5 t lag. Für Führerscheine, die bis 18.1.2013 ausgestellt wurden, bleibt dies auch so.

Bezogen auf einen Anhänger geht man davon aus, dass hinter einem Motorrad bzw. hinter einem Trike kein Anhänger mitgeführt werden darf.[4] Interessant ist, dass in der Fahrzeugzulassungsverordnung eine Zulassungspflicht für Einachsanhänger hinter Krafträdern nicht erforderlich ist. Auch behandelt § 42 Abs. 2 StVZO Anhänger hinter Krafträdern. Genauso auch in § 18 StVO, hier gilt die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auch für Krafträder mit Anhänger.

§ 6 Abs. 6 FeV behandelt das Übergangsrecht. Darin war in der 6. Verordnung festgehalten, dass Fahrerlaubnisse, die bis zum 18.1.2013 ausgestellt wurden, im Umfang der Berechtigung gültig bleiben, dies vorbehaltlich des § 76 FeV. Zu der Problematik wird im § 76 FeV nichts aufgeführt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Klasse A, sofern sie bis 18.1.2013 ausgestellt wurde, nur für Krafträder der beschriebenen Art und nicht für dreirädrige Kfz gültig gewesen wäre; die Klasse B, bis 18.1.2013 ausgestellt, gültig auch für die genannten Dreiräder, danach ausgestellt, nicht mehr. Mit der 8. Verordnung wurde jedoch § 6 Abs. 6 FeV geändert. Formuliert wird jetzt: "Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19.1.2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt." Dies bedeutet, dass die "alte" Klasse A auch für die genannten Dreiräder genutzt werden kann. Die amtliche Begründung[5] nennt dazu zunächst die Besitzstandwahrung. Dass eine Besitzstandsmehrung einen Umtauschanreiz haben sollte, war nicht ausreichend dafür, dass die Regelung belassen wurde....

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