§ 6 Abs. 7 FeV behandelte die Umstellung der Fahrerlaubnisse. Mit der 8. Verordnung entfällt dieser Absatz. Dies wird nun im Absatz 6 geregelt. Wesentlich ist dabei die Anlage 3. Mit der 8. Verordnung wurde diese umfänglich erweitert. Es wurden auch die Fahrerlaubnis-Klassen, die zwischen 1.1.1999 und 18.1.2013 erteilt wurden, aufgelistet und festgehalten, was man bei einem Umtausch erhält.[11] Über die Formulierung des Absatzes 6 gilt dies auch bei einem Nichtumtausch. In diesem Zusammenhang wurde auch die Anlage 9 mit den Schlüssel-Nr. umfassend erweitert. Dies gilt auch für alle Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, sofern § 76 FeV dies nicht einschränkt.

Auf die Änderung der Anlage 6 (Anforderung an das Sehvermögen), Anlage 7 (Fahrerlaubnisprüfung) wird nicht eingegangen, ebenso nicht auf die Änderung der Anlage 7a, der sich mit der Fahrerschulung beschäftigt, die für die Schlüssel-Nr. 96 bei der Klasse B (§ 6a FeV) von Bedeutung ist. Auch auf Anlage 8b und 8c (Muster eines internationalen Führerscheins) und entsprechende Änderungen wird nicht eingegangen. Genauso nicht auf die Änderungen der Anlage 11.

[11] BR-Drucks 683/12, S. 10.

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