In Abs. 2 wird S. 2 deutlicher gefasst. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Weiter wird angeführt, dass für den Fall, bei dem ein ausländischer Führerschein und ein internationaler Führerschein einer ausländischen Stelle entzogen wurde, das Dokument/die Dokumente der inländischen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen sind, die diese wiederum über das KBA an die ausstellende Behörde zurück sendet.[9]

[9] Eingefügt mit der 7. Änderungsverordnung.

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