Es wird festgehalten, dass die Fahrerlaubnis in Deutschland unbeschränkt bestehen bleibt, selbst wenn diese in einem EU/EWR-Staat umgetauscht wird. Bei einem Rücktausch sind die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren. Der ausländische Führerschein ist bei der zuständigen Behörde abzugeben, die ihn über das KBA an die ausstellende Behörde zurück sendet.[8]

[8] Eingefügt mit der 7. Änderungsverordnung.

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