In § 28 Abs. 2 werden die Klassen M, S durch die Klasse AM ersetzt. Wichtig auch die Streichung des Satzes 4, wonach bisher die 80-km/h-Regelung für Klasse A1-Besitzer, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatten, auch auf ausländische EU/EWR-Fahrerlaubnisse übertragen wurde. Da dies nun für deutsche Führerscheine nicht mehr gilt, ist es auch für ausländische EU/EWR-Führerscheine zu streichen.

In Absatz 4 werden bei den Verbotsgründen zwei weitere aufgenommen:[7]

7. deren Erlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kfz als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.

Die Begründung der Aufnahme dieser beiden Verbotsgründe hängt einmal damit zusammen, dass die Führerscheine aus Staaten der Anlage 11 auch bei uns vom Grundsatz her prüfungsfrei umgeschrieben werden, die von anderen Staaten nicht unbedingt. Ferner möchte man, dass umgetauschte Führerscheine, deren Ursprungsdokument gefälscht war, nicht anerkannt werden.

[7] Dies erfolgte bereits durch die 7. ÄnderungsVO und wurde in der Nr. 7 mit der 8. ÄnderungsVO anders formuliert.

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