Zur Klasse A (§ 76 Nr. 7 FeV) wird formuliert, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung in der bis zum 18.1.2013 geltenden Fassung auch Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen dürfen. Somit wird auch hier die Nutzungsmöglichkeit ausgeweitet.
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