Diese Bestimmung wird neu eingefügt. Die Gültigkeit von Führerscheinen wird auf maximal 15 Jahre befristet. Regelungen aus § 23 FeV, die sich mit der Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen beschäftigen, bleiben davon unberührt. Eingetragen wird dies zukünftig auf der Vorderseite des Führerscheins in Feld 4b. Bisher war dieses Feld frei. Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 19.1.2033 umzutauschen. Das maßgebliche Datum bei der erstmaligen Befristung ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

Gültigkeitsdatum abgelaufen – was dann?

Es stellt sich die Frage, was geschieht, wenn dieses Datum abgelaufen ist. Liegt dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Kfz geführt wird? Davon ist eher nicht auszugehen. Erstens ist der Umtausch nur ein formeller Akt und an keine Untersuchungen oder Ähnliches gebunden. Weiterhin ist in dem Zusammenhang § 25 FeV von Bedeutung. Dort wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: "Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

Der Führerschein weist die Fahrerlaubnis nur nach. Ähnlich der Bescheinigung für das begleitete Fahren, die ebenfalls nicht unbegrenzt gilt, kommt hier nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. § 4 Abs. 2 FeV verlangt nun einen gültigen Führerschein. Ist dieser nicht mehr gültig (weil abgelaufen), verstößt die Person gegen § 4 Abs. 2 FeV und handelt somit ordnungswidrig i.S.d. § 75 Nr. 4 FeV. Ferner stellt die Begründung zur 8. Änderungsverordnung klar, dass die Befristung der Dokumente keine Auswirkungen auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis hat.[6]

[6] BR-Drucks 683/12, S. 56.

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