Neben der Änderung, dass die alten Klassen durch die neuen Klassen ersetzt werden, wird Abs. 6 anders gefasst. Darin ist zu lesen, dass bei Prüfung auf Automatikfahrzeugen die Fahrerlaubnis nur für Automatikfahrzeuge gilt. Ausgenommen waren bisher die Klassen M, S und T. Nun werden auch die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE genannt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schaltgetriebe erworben hat. Ferner wird genauer definiert, was ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe ist.

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