"Entgegen der Auffassung der Beklagten sind – entsprechend der Vorgabe des Gerichtes an den Sachverständigen – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Ob der Geschädigte diese verlangen kann oder sich auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen lassen muss, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Beklagte hat dem in Frankfurt wohnenden Kläger 2 Werkstätten benannt, wovon eine in Hofheim und eine in Maintal gelegen ist. Angesichts der Entfernung dieser Werkstätten vom Wohnort des Klägers in Frankfurt a.M. ist das Aufsuchen dieser Werkstätten für den Kläger nicht zumutbar. Die Schadensminderungspflicht verlangt nicht, dass der Geschädigte im Interesse des Schädigers größere Entfernungen zurücklegt, zumal der allgemeine Zeitaufwand des Geschädigten nicht zu ersetzen ist. Auf die Frage der Gleichwertigkeit kommt es daher im konkreten Fall nicht an. Abzüglich des geleisteten Betrages verbleiben daher 1.232,17 EUR."

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Jaeger,Frankfurt am Main

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