1) Das größte Problem bei der Durchsetzung eines Anspruchs ist die fehlende Information über anspruchsbegründende Umstände. Kennt der Geschädigte den Namen und die Anschrift des möglichen Haftenden nicht, muss er den Versuch wagen, im Wege einer Auskunftsklage den Namen zu ermitteln (vgl. zu den Arten der Auskunft Lorenz, JuS 1995, 569 ff.). Trotz der Betonung der Rspr., dass eine allg. Auskunftspflicht nicht bestehe (vgl. BGH NJW 1979, 1823; BGH NJW 1990, 3151), wird doch für die gerade im Straßenverkehrsrecht häufige Konstellation angenommen, dass ein Dritter, der nicht Schuldner des mit der Auskunft vorbereiteten Hauptanspruchs ist, Auskunft zu erteilen hat. Auskunft ist dabei die Mitteilung von Tatsachen auf Grund vorheriger Anfrage (Lüke, JuS 1986, 2) Für den Bereich deliktischer Haftung besteht eine Verpflichtung des Krankenhausträgers, Name und Anschrift des behandelnden Arztes mitzuteilen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1984, 670; AG Offenbach NJW 1990, 2321). Der hinter einer Thekenmannschaft stehende Sportverein muss einem verletzten Spieler einer gegnerischen Freizeitmannschaft die Identität des Verletzers offen legen (vgl. LG Köln NJW-RR 1986, 832).

3) Nicht schützenswert und den Dritten zur Verweigerung der Auskunft berechtigend, sind dabei menschlich verständliche Bestrebungen, einem Freund, einem Kollegen, einem Kunden durch Verschweigen Unannehmlichkeiten zu ersparen. Ausschlussgründe für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sind nur die Kenntnismöglichkeit des erfragten Umstands und ein übermäßiger Arbeitsaufwand zur Erteilung der Auskunft. Entschuldbare Ungewissheit des die Auskunft Fordernden ist dann nicht gegeben, wenn er die Kenntnis der Umstände unschwer erlangen kann. Ist etwa dem Patienten eine umfassende Behandlungsdokumentation überlassen worden, kann er aus ihr unschwer die Namen der ihn Behandelnden entnehmen, sodass ihm kein Anspruch auf Auskunft über die Personalien des Personals des Krankenhauses zusteht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1604). Sind die aufklärenden und behandelnden Ärzte aus den Krankenunterlagen ersichtlich, scheidet ein Auskunftsanspruch auf deren namentliche Benennung aus (OLG Hamm NJW-RR 2001, 236).

4) Ist die Erteilung der Auskunft mit unzumutbarem Aufwand verbunden, ist der Auskunftsanspruch ausgeschlossen. Bei der erbetenen Mitteilung eines Fahrradkunden, dessen Namen und Anschrift unschwer aus Geschäftsunterlagen entnommen werden kann, dürfte eine Zumutbarkeit zu bejahen sein.

Die Vollstreckung eines Auskunftsurteils erfolgt nach § 888 ZPO. Sollte eine Vollstreckung nicht zur Erteilung der Auskunft führen, kann der Berechtigte auch nach § 280 BGB vorgehen und den ihm durch die Nichterteilung der Auskunft erwachsenen Schaden ersetzt verlangen.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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