Leitsatz (amtlich)

Ob ein Krankenhausträger verpflichtet ist, einem Patienten auf dessen Verlangen die ladungsfähigen Personalien des mit seiner Behandlung befassten ärztlichen und pflegerischen Personals mitzuteilen, hängt von dem nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Rechtsschutzinteresse der Beteiligten ab. Ein solcher Anspruch ist zu verneinen, wenn dem Patienten die umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenen Krankenhausträger dienen soll.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 4 O 148/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Duisburg wird – soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsantrages übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Wegen eines fortgeschrittenen Blasenkarzinoms wurde bei dem am 14.10.1950 geborenen Kläger in der Urologischen Klinik des unter Trägerschaft der Beklagten stehenden E Klinikums am 8.4.1998 eine radikale Zystoprostatektomie durchgeführt. Postoperativ wurde der Kläger intensivmedizinisch betreut und künstlich über einen Katheter ernährt. Die Flüssigkeitsabfuhr erfolgte mittels aus dem Bauchraum gelegter Drainagen. Wegen des Verdachtes eines Ileus und einer Peritonitis wurde am 14.4.1998 eine Relaparotomie durchgeführt, bei der sich eine Leckage des Magens im Bereich einer ursprünglich gelegten PEG-Sonde zeigte. In dem Operationsbericht vom 14.4.1998 heißt es hierzu:

„… vorsichtige Eröffnung des Peritoneums und Absaugen von mäßig viel Exudat und Transudat von der Bauchhöhle. Es wird eine mäßige Überblähung des Jejunums und Teil des Ileums festgestellt. Durch kleine Enderotomie wird der Dünndarminhalt abgesaugt. Die Enderotomiestelle wird sofort zweischichtig vernäht. Danach ist die Revision des Darms vereinfacht. Lokale Peritonitis um den Magen bei Transudat durch partiell dislozierter Gastrostomie. Diese wird vorsichtig mit lauwarmer Kochsalzlösung gründlich gewaschen und die Fibrinbeläge mechanisch gereinigt. Das Gastrostomieloch wird zweischichtig verschlossen. Danach erfolgt die Lavage der Bauchhöhle mit Kochsalz. Kein Hinweis auf mechanischen Ileus. Die Ileuaszendostomie ist intakt. Die Harnableitungen sind ebenfalls intakt. Mäßiggradiger paralytischer Ileus …”

Der Kläger macht mit dem Vorwurf eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens des Klinikpersonals Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, seine Versorgung nach der Erstoperation sei fehlerhaft gewesen. Zu beanstanden sei, dass man ihm in unvertretbar großen Mengen Flüssigkeit zugeführt habe. Zu einem Austritt von Mageninhalt mit der Folge einer Bauchfellentzündung sei es dann gekommen, weil am 11.4.1998 irrtümlich eine Drainage gezogen worden sei. Infolge der Zweitoperation habe sich bei ihm eine Narkosepsychose entwickelt, an deren Folgen er noch heute leide.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Erstattung von ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 345,10 DM verlangt.

Nachdem sich im Rahmen der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme seine Behauptung, der in dem Krankenhaus der Beklagten tätige Arzt Herr L. sei es gewesen, der am 11.4.1998 die Drainage gezogen habe, nicht bestätigt hat, hat der Kläger seine zunächst nur auf Zahlung gerichtete Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die ladungsfähigen Personalien des medizinischen und pflegerischen Personals bekannt zu geben, welches an seiner stationären Behandlung im Klinikum der Beklagten in der Zeit vom 8.4. bis zum 15.4.1998 beteiligt war; hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nicht unter 5.112,92 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 2.1.1999 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz i.H.v. 176,45 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 2.1.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Auskunftserteilung hat die Beklagte geltend gemacht, dem Kläger fehle ein entspr. Rechtschutzinteresse, weil ihm die Behandlungsdokumentation zur Verfügung stehe. Im Übrigen ist die Beklagte dem Vorwurf von Behandlungsfehlern entgegengetreten; insb. hat die Beklagte bestritten, dass dem Kläger in unzulässiger Weise eine Drainage gezogen worden sei.

Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arztes Herr L. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J., der in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2001 zu seinem Gutachten angehört worden ist.

Durch das am 8.4.2002 verkündete Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei unbegründet, weil der Kläger die für ihn e...

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