VVG a.F. § 67 § 75

Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.

BAG, Beschl. v. 7.7.2009 – 5 AZB 8/09

Dem Beklagten, der als Außendienstmitarbeiter bei der A-GmbH beschäftigt war, wurde von seiner Arbeitgeberin für die Außendiensttätigkeit ein bei der D-GmbH geleaster und bei der Klägerin vollkaskoversicherter Pkw zur Verfügung gestellt. Der Beklagte verursachte an dem ihm überlassenen Pkw einen Totalschaden. Die Klägerin erstattete der D-GmbH den Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 EUR. Mit der bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin auf Schadensersatz in Höhe der von ihr erbrachten Leistung in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das LG M verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

“Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist das LG Münster.

1. Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten im Zusammenhang, da das Fahrzeug dem Beklagten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen worden ist. Die Klägerin war aber nicht die Arbeitgeberin des Beklagten.

2. Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers noch an Stelle des sachlich berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt (§ 3 ArbGG).

Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch, wenn der Schaden an Betriebsmitteln, z.B. Fahrzeugen entsteht, die im Eigentum des Dritten stehen und vom Arbeitgeber bei dem Dritten geleast worden sind. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Versicherung ist nicht Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, sondern des Dritten.

Im Streitfall geht es nicht um übergegangene Ansprüche der A-GmbH. Die GmbH war zwar Versicherungsnehmerin gem. § 67 VVG in der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung (entsprechend § 86 VVG 2008). Sie handelte jedoch gem. § 75 VVG a.F., § 44 VVG 2008 für Rechnung der D-GmbH. Diese war Eigentümerin und Versicherte. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, geht bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Anspruch des Versicherten auf die Versicherung über, wenn diese dem Versicherten den Schaden ersetzt (vgl. BGH 28.11.1957 – II ZR 325/ 56 – BGHZ 26, 133, 137 ff.; 30.4.1959 – II ZR 126/ 57 – BGHZ 30, 40, 42; 11.7.1960 – II ZR 254/ 58 – BGHZ 33, 97, 99 f.; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 67 Rn 11, 17). Diesen Anspruch macht die Klägerin vorliegend geltend. Ob es darüber hinaus für den Anspruchsübergang allein auf die Leistung der Versicherung ankommt (so Hormuth, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 22 Rn 41 m.w.N.) oder ob bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer die Kenntnis des Versicherten vom Versicherungsverhältnis maßgeblich ist (so OLG München 26.6.1987 – 10 U 3046/ 86 – NJW-RR 1988, 34, 35), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Streitfall Eigen- und Fremdversicherung zusammentreffen und danach Ansprüche auch des Leasingnehmers (Arbeitgebers) übergehen könnten (vgl. OLG Köln 19.3.2003 – 11 U 166/02).”

Mitgeteilt von RA Eckhard Höfle, Groß-Gerau

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