Der Angeklagte ist vom AG wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt worden; zudem ist ihm – unter Anrechnung der Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins – für die Dauer von drei Monaten verboten worden, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Eine weitere Entschädigung nach dem StrEG hat das AG ihm versagt.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte im Rahmen einer gezielten stationären "Gurtkontrolle" am 15.8.2007 um 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug angehalten worden. Nachdem den Polizeibeamten Alkoholgeruch in seiner Atemluft aufgefallen war, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,73 mg/I ergab. Daraufhin wurde ihm – nach einer Rücksprache mit dem Eilstaatsanwalt, die aber lediglich die Frage einer Sicherheitsleistung zum Gegenstand hatte (der Angeklagte wohnte in der Schweiz) – um 19.04 Uhr ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung eine Blutprobe entnommen, die zu einem Mittelwert von 1,72 ‰ führte.

Mit seiner (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge, dass die ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe zu seinen Lasten verwertet worden ist. Neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt er des Weiteren, ihm für die Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der Entziehung der Fahrerlaubnis eine – vom AG abgelehnte – Entschädigung zu gewähren.

Das OLG verwirft sowohl die Revision als auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

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