Ein Pkw hatte vor dem zu regulierenden Schadensereignis bereits drei Vorunfälle erlitten, wobei die hierbei entstandenen Schäden nur teilweise vollständig repariert worden waren. Die beklagte Haftpflichtversicherung des in voller Höhe haftenden Schädigers ließ den beschädigten Pkw nachbesichtigen und beglich den von ihrem Gutachter festgestellten Schadensbetrag. Sie weigerte sich, einen darüber hinausgehenden, von dem Kläger behaupteten Schaden zu regulieren, da der Kläger einen darüber hinausgehenden Schaden nicht durch Vortrag zur sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden dargelegt habe. Das LG wies die Klage ab. Das Berufungsgericht folgte in einem Hinweisbeschluss der Argumentation des LG.

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