Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Gebäudeversicherer wegen der durch braunen Schwamm bedingten Zerstörung eines Holzfußbodens und einer Holzbalkendecke in Anspruch. Im Dezember 2003 war in dem versicherten Anwesen ein Wasserschaden auf Grund einer Heizungsleckage im Obergeschoss festgestellt worden; der Kläger hatte Maßnahmen zu seiner Behebung getroffen. Im Sommer 2004 waren Möbel im Obergeschoss in den Fußboden eingesunken. Ein Sachverständiger hatte braunen Schwamm festgestellt. Das LG hat die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung der Nebenpflicht zur umfassenden Schadensfeststellung verurteilt, einen Feststellungsantrag indessen abgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien.

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