Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses mit Doppelgarage. Die Tore der Garage sind per Fernsteuerung getrennt voneinander zu öffnen.

Der Kläger öffnete am 20.1.2008 auf Grund einer versehentlichen Verwechslung der Tasten per Fernbedienung auf dem Weg zu seinem in einer Garage abgestellten Pkw noch vom Wohnhaus aus das andere Garagentor, hinter dem wie üblich der Pkw seiner Frau abgestellt war. Vor diesem Garagentor war zur fraglichen Zeit jedoch der Pkw O abgestellt, dessen Eigentümer bei der Familie des Klägers zu Besuch war.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass für den vorliegenden Schadensfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers einstandspflichtig ist.

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