§ 2 Abs. I (2) AUB 88/94 schließt den Versicherungsschutz (unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung) für Unfälle aus, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Dieser Ausschluss ist wirksam (BGH VersR 98, 1410). Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit muss dabei der Versicherer beweisen. Daher hat das LG Hamburg zwar zu Recht ein – zweifellos vorliegendes – "zu schnelles" Fahren (bei einer immerhin um 40 km/h überhöhten Geschwindigkeit) an einer Straßeneinmündung nicht genügen lassen, sondern den konkreten Umständen entnommen, dass ein vorsätzlich grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten nicht festgestellt werden kann. Auch hat es zu Recht die Zurechenbarkeit der (denkbaren) Straftat für den Versicherungsfall verneint, weil auch ein pflichtgemäßes Verhalten zu dem Unfall geführt hätte (Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Rn 30). Nicht geholfen hätte unserem Versicherungsnehmer allerdings – anders als das LG meint –, dass er Leib und Leben des Fußgängers nicht gefährden wollte, weil eine Vorsatztat nach § 11 Abs. 2 StGB auch vorliegt, wenn die tatbestandlich notwendige Gefahr lediglich fahrlässig verursacht wird (§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB).

Prof. Dr. Roland Rixecker

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