Die Parteien sind über eine Geschäftsinhaltsversicherung miteinander verbunden, die auch das Einbruchdiebstahlrisiko deckt. Aus Anlass eines nach Behauptung des Klägers gedeckten Schadensfalls von Juli 2007 ließ die Beklagte durch das Sachverständigenbüro H ein Gutachten erstellten. Dazu wurde vom Sachverständigen u.a. das Schloss einer Eingangstür ausgebaut, um es einer spurenkundlichen Untersuchung zu unterziehen. Danach lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2006 Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger das äußere Bild eines gedeckten Versicherungsfalles nicht habe darlegen können. An sämtlichen Zugangsmöglichkeiten zu den Geschäfträumen seinen keinerlei Einspruchsspuren festzustellen und auch die vom Sachverständigenbüro H durchgeführten weitergehenden Objektuntersuchungen hätten ergeben, dass keine Spuren von Hebelwerkzeugen ausgebildet seien, die zum erfolgreichen Öffnen der Zugangstüren hätten führen können.

Der Kläger behauptet, er habe von dem Sachverständigen telefonisch die Auskunft erhalten, dass an dem untersuchten Schloss zur Tür des Restaurants manipuliert worden sei. Er hat die Beklagte zur Übersendung des spurenkundlichen Gutachtens aufgefordert, was diese aber ablehnte.

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