[1] Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadenersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

[2] Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23.10.1995 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23.5.1996 für die Führerscheinklasse 2 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Strafurt. v. 15.5.2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am 25.1.2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23.9.2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon am 3.5.2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4.7.2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem VG erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26.6.2006 seinen Bescheid vom 4.7.2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6.4.2006 (Rs. C-227/05 – Halbritter/Freistaat Bayern – [zfs 2006, 416 =] NJW 2006, 2173) zurücknahm.

[3] Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 EUR täglich (insgesamt 14.840 EUR) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 EUR nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

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