Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Die Beklagte beschädigte bei einem Auffahrunfall ein Fahrzeug der Klägerin. Ein von der Klägerin beauftragter Anwalt machte gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten in einem Anspruchsschreiben ohne Darstellung des Sachverhalts aufgelistete Schadenspositionen geltend und setzte Frist zur Zahlung bis spätestens nach Ablauf von 3 Wochen. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolgte sechs Tage nach Absendung des Aufforderungsschreibens mit Ausnahme der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Deren Zahlung wurde mit der Begründung verneint, angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen. Das AG Königswinter schloss sich dieser Auffassung an.

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