Vom 19. bis 21.10.2007 fanden die alljährlichen "Homburger Tage" – nunmehr zum 27. Mal – statt. Es waren etwa 200 Teilnehmer nach Homburg/Saar gekommen, um hochkarätige Vorträge zu hören und mit den Referenten zu diskutieren.

Die Begrüßung am Vorabend wie auch das gemeinsame Essen am Abend im Anschluss an die Vorträge umrahmten in gewohnt harmonischer, kommunikativer und geselliger Form die eigentliche Tagung, auf der wieder vier Vorträge gehalten wurden.

Zu Beginn der Veranstaltung forderte Kollege JR RA Hans-Jürgen Gebhardt die Rechtsprechung auf, nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben muss und nicht zum "Knecht" der Assekuranz herabgestuft werden dürfe. Die Praxis der Versicherer zeige z.B. bei Reparatur von Schäden bis zum Wiederbeschaffungswert, dass die vom 6. Zivilsenat des BGH "erfundene" 6-Monats-Frist verheerende Auswirkungen habe. Die Versicherer verweigerten nämlich mit Hinweis auf diese Frist oft sechs Monate lang die abschließende Regulierung, so dass der Fall so lange nicht zum Abschluss komme, was kontraproduktiv und Verwaltungsaufwand verursachend sei. Er verwies aber auch darauf, dass das Votum der letztjährigen Homburger Tage, bei der Frage der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldern in der EU die Rückwirkung auszuschließen, vom Gesetzgeber gehört worden ist, so dass dieses Problem jetzt erfreulicherweise vom Tisch sei.

Richter am BGH Karl-Herrmann Zoll vom 6. Zivilsenat referierte über die "Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen". Zunächst befasste er sich mit allgemeinen Abwägungsgrundsätzen, sodann mit Fragen der Betriebsgefahr, den Verursachungsanteilen sowie mit Fragen des Verschuldens und Mitverschuldens. Dabei behandelte er die Rechtsprechung des BGH zu Einzelfällen, nämlich Kfz – Kfz (Abwägung von Betriebsgefahren), Kfz – Fußgänger, Kfz – Radfahrer, der Fahrzeuginsassen sowie Kinder, Jugendliche (insb. § 828 BGB, § 3 Abs. 2a StVO). Es folgte die Haftungsverteilung bei mehreren Verantwortlichen auf Schädigerseite, nämlich Einzelfragen zur Haftungseinheit, Nebentäterschaft, Einzelabwägung und Gesamtschuld. Weiter referierte Zoll Fälle ungeklärter Beteiligung (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB, insb. bei Massenunfällen), Unfall des Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) und Unfallkonstellationen bei einem Leasingnehmer.

Fragen der Haftungsverteilung gehören – so Zoll – zum täglichen Brot des Verkehrsjuristen. Die von ihm referierten Urteile zeigen jedoch, dass die Haftungsverteilung oft aus rechtlichen, aber auch aus tatsächlichen Gründen von den Unfallbeteiligten und den Haftpflichtversicherern sowie deren Rechtsanwälten und auch von den Gerichten nicht zutreffend beurteilt wird. Wichtig für jede Abwägung ist nach seiner Auffassung, dass nur feststehende Tatsachen in die Abwägung einfließen dürfen. Feststehende Tatsachen sind lediglich solche, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. So werde manchmal im Prozess übersehen, dass ein Mitverschulden bzw. eine Mitverursachung von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft.

Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasse daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei. Ob dies der Fall sei, müsse mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle es erst dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren sei, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten wolle. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr komme es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe.

Der "Vertiefung der neueren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsschutzversicherung" widmete sich Richter am BGH Roland Wendt vom 4. Zivilsenat in einem an Perfektion und stilistischer Ausgefeiltheit sicher nicht so leicht zu übertreffenden Referat.

Die Senatsarbeit seit 2003 lasse sich – so Wendt – in vier Blöcke aufteilen: Der Rechtsschutzfall mit seinen vor- und nachvertraglichen Ausdehnungen, Risiko- und Leistungsausschlüsse mit dem Schwerpunkt des Baufinanzierungsrisikos bei Immobilienfondsbeteiligungen, Kosten- und Gebührenfragen sowie Erfolgsaussicht und Aufklärungsgebote.

Rechtsschutz bestehe ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zumindest begangen haben soll; maßgeblich sei nach den Regelungswerken der Beginn des V...

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