Das Gericht ordnete in einem Verkehrsunfallrechtsstreit das persönliche Erscheinen der Beklagten zu 3), einer Haftpflichtversicherung, zum Termin an. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten zu 3) die Befreiung der für die Beklagte zu 3) handelnden Vorstandsmitglieder beantragt hatte, verfügte das AG, dass die Beklagte zu 3) ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auch durch die Entsendung eines informierten und unbeschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könne. Nachdem die für die Beklagte Handelnden nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, für sie auch kein nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen ist, hat das AG der Beklagten zu 3) ein Ordnungsgeld von 200 EUR auferlegt. Das AG hat gegen die Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung) ein rechtskräftig gewordenes Grundurteil verkündet. Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Ordnungsgeldbeschluss blieb erfolglos. Das persönliche Erscheinen eines Vorstandsmitgliedes zum Termin sei bei einer Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäftssitz der Beklagten zu 3) und dem Gericht nicht unzumutbar gewesen. Auch die allgemeine berufliche Belastung der Vorstandsmitglieder führe nicht zu einer Unzumutbarkeit des Erscheinens. Halte es der erkennende Richter zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten, das persönliche Erscheinen zum Termin anzuordnen, sei dem nachzukommen. Dagegen könne auch nicht ins Feld geführt werden, dass die Beklagte zu 3) bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht vergleichsbereit.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.

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