Die klagenden Rechtsanwälte hatten restliches Honorar für eine Tätigkeit für den beklagten Auftraggeber in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit eingeklagt. Dem Honoraranspruch hat der Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Begründung entgegengehalten, die Rechtsanwälte hätten ihn nicht auf die Berechnung ihrer Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen. Hierzu hatten die Kläger näher vorgetragen, der Kläger zu 2 habe den Beklagten darauf hingewiesen, die Anwaltsvergütung richte sich nach dem Gegenstandswert. Beweis für seine gegenteilige Behauptung hatte der Beklagte nicht angetreten. Die Vorinstanzen haben der Honorarklage stattgegeben. Die zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

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