Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten seit dem 1.7.1995 eine für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Risikolebensversicherung. Am 21.3.2003 beantragte er bei der Beklagten ("Neuantrag, Verlängerung") den Abschluss einer Risikolebensversicherung ab 1.4.2003, verneinte die dort gestellten Gesundheitsfragen und erhielt vorläufige Deckung. Im Rahmen ihrer Risikoprüfung erbat die Beklagte einen ergänzten Antrag, auf dem am 4.4.2003 vermerkt war, der Vertrag solle die bisherige Versicherung ersetzen und verlangte einen mit einem Risikozuschlag versehenen neuen Antrag, der bei der Beklagten am 23.5.2003 einging und am 29.5.2003 policiert wurde. Bei dem Versicherungsnehmer war am 16.4.2003 ein Magenkarzinom festgestellt worden, an dem der Versicherungsnehmer am 15.6.2005 verstarb. Die Beklagte hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die bezugsberechtigte Ehefrau verlangt nun – aus dem Vertrag vom 1.7.1995 – die Zahlung der Versicherungssumme.

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