Die klagende Kaskoversicherung hat die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ihres Versicherungsnehmers auf Ersatz der Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 2. 7. 2003 an einer Kreuzung der L.- mit der T.-Straße in Anspruch genommen. An der Kreuzung der Straßen ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Der Versicherungsnehmer kam von links aus der T.-Straße. Der Straßenabschnitt, den der Versicherungsnehmer der Klägerin befuhr, ist durch eine in den Asphaltbelag eingelassene Reihe von Pflastersteienen von der kreuzenden Straße, die der Versicherungsnehmer der Beklagten nutzte, abgegrenzt. Diese Pflastersteine, die das Höhenniveau des Straßenbelages haben, führen die Gehwegkante der durch den Versicherungsnehmer der Klägerin befahrenen Straße fort. Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ob der Unfall an einer Kreuzung mit der Vorfahrtsregelung “rechts vor links’ sich ereignet hat, oder ob der Versicherungsnehmer der Klägerin über einen abgesenkten Bordstein in den fließenden Verkehr gefahren ist und deshalb wartepflichtig war.

Das LG hat die Entscheidung des Amtsgerichtes abgeändert, das der Klägerin einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erbrachten Versicherungsleistungen zugesprochen hat.

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