1. Die vom EuGH statuierte Pflicht zur unbedingten und voraussetzungslosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der Europäischen Union bedeutet grundsätzlich, dass Umstände, die vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten sind, nicht dazu führen dürfen, dass diese Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht anerkannt wird. (EuGH v. 6.4.2006, C-227/05, "Halbritter", zfs 2006, 416; v. 28.9.2006, C-340/05, DAR 2007, 77). Allerdings hat der EuGH auch betont, dass der Aufenthaltsstaat seine nationalen Regeln über die Einschränkung und den Entzug einer Fahrerlaubnis dann wiederum anwenden darf, wenn ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis zu beurteilen ist. Derartige Umstände, die nach Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat eingetreten sind, dürfen von einem anderen Mitgliedstaat unter Anwendung seines nationalen Führerscheinrechts zur Einschränkung oder zum Entzug der Fahrerlaubnis führen (EuGH vom 6.4.2006, a.a.O., vom 28.9.2006, a.a.O.).

2. Hätte nach den genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verlangen dürfen, da Grundlage hierfür ein Verhalten war, das vor Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat war und legt der Betroffene dennoch ein Gutachten vor, so schafft das beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten nach deutschem Recht eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung kommt es dann nicht mehr an.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Augsburg, Urt. v. 17.7.2007 – Au 3 K 06.1018 (nicht rechtskräftig)

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