Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überzeugt nicht;[13] vor allem aber erscheint das Ergebnis wenig sachgerecht.

Im Ausgangsfall Oberle hat das Urteil zur Folge, dass ein französisches Gericht einen deutschen Erbschein erteilen muss. Wie soll das funktionieren?

Nach welchen (Verfahrens-) Vorschriften soll der Erbschein erteilt werden?
Muss der deutsche Erbschein in französischer Sprache beantragt und ausgestellt werden?
Wie kann das französische Gericht der Verpflichtung zur Amtsermittlung nachkommen?
Kann eine förmliche "Ausfertigung" des Erbscheins erteilt werden, auch wenn das französische Recht diesen Begriff gar nicht kennt?
Hat der von einem französischen Gericht ausgestellte Erbschein dieselbe Rechtsschein-, Legitimations- und Gutglaubenswirkung wie jeder andere deutsche Erbschein?
Ist das französische Gericht auch für die spätere Einziehung des Erbscheins alleine zuständig?
Wie ist die Rechtslage bei einem Antrag auf Erteilung eines (deutschen) Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn dem französischen Recht ein solches Zeugnis unbekannt ist?

Ähnliche Probleme stellen sich übrigens auch im umkehrten Fall. Wie soll ein deutsches Nachlassgericht ein Erbzeugnis nach französischem Recht ausstellen?

[13] Siehe dazu ausführlich (bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) Dörner, DNotZ 2017, 407.

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