Auf einen Blick

Der Europäische Gerichtshof hat die Spielregeln für internationale Erbfälle einmal mehr auf den Kopf gestellt. Nach den Rechtsachen Kubicka und Mahnkopf ging es in dem Fall Oberle um die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte. Der Anwendungsvorrang der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt auch für die nicht streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der deutsche Erbschein ist daher in Erbfällen mit Auslandsbezug künftig vorrangig am Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zu beantragen.

Autor: Von Dr. Thomas Wachter , Notar, München

ZErb 9/2018, S. 230 - 235

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