Das Kammergericht Berlin teilte grundsätzlich die Auffassung der Erben. Die Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung gelten nur für das Europäische Nachlasszeugnis. Die Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Erbscheine (wie hier dem deutschen Erbschein) richte sich dagegen unverändert nach nationalem Recht. Der Europäische Gesetzgeber habe die Zuständigkeit für nationale Erbscheine weder regeln können noch wollen.[11] Das Kammergericht sah sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung des Falles gehindert und hat die Auslegung der Europäischen Erbrechtsverordnung dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

[11] Siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.1.2017, 6 W 125/16, FamRZ 2017, 564 mit Anm. Mankowski = ZEV 2017, 213 mit Anm. Leipold. – Ausführlich dazu Dörner, DNotZ 2017, 407; Lamberz, Rpfleger 2017, 376.

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