Mit Urteil vom 21.6.2018 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Oberle entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung auch für die Erteilung von deutschen Erbscheinen gelten. Die deutschen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte gelten demnach nur noch nachrangig.

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