Der testamentarisch als Erbe eingesetzte, mit Beschwerungen belastete Pflichtteilsberechtigte kann auch nach der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB dem zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigenden Irrtum unterliegen, die Erbschaft nicht ausschlagen zu dürfen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 387/16
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