Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist für natürliche Personen fakultativ möglich, für juristische Personen regelmäßig obligatorisch (§§ 11, 15 a). Ziel eines Regelinsolvenzverfahrens[3] ist, ein "Windhunderennen" der einzelnen Gläubiger um die Vermögenswerte des Schuldners zu verhindern oder zu beenden, ggf. ein Unternehmen zu sanieren[4] und auf diesem Weg im Gesamtergebnis die Gläubiger gemeinschaftlich bestmöglich zu befriedigen. Zudem ermöglicht die Insolvenzordnung dem redlichen Schuldner die Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (§ 1) und schafft dadurch eine Motivationslage, sich unter den Schutz des Insolvenzrechts per – bestenfalls rechtzeitig gestelltem – Insolvenzantrag zu stellen.

Doch wie hat der Gesetzgeber die Insolvenzordnung hinsichtlich insolventer Nachlässe positioniert? Um hierauf eine Antwort zu finden, ist insbesondere der zehnte Teil der Insolvenzordnung (§§ 315331) heranzuziehen. Er enthält Sonderregelungen für das Nachlassinsolvenzverfahren. Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 ff auch auf das Nachlassinsolvenzverfahren Anwendung. Ergänzend kommen selbstverständlich die einschlägigen Normen des BGB wie die §§ 1987 ff zur Anwendung.[5]

[3] In Abgrenzung zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 ff, das grundsätzlich für nicht selbständig wirtschaftlich tätige Personen einschlägig ist.
[4] Eine Sanierung mittels Insolvenzplan (§§ 217 ff) ist übrigens auch im Nachlassinsolvenzverfahren grds. möglich, u. a. indem in diesem die Verwertung des (Nachlass-)Vermögens abweichend von den allgemeinen (insolvenzrechtlichen) Vorschriften geregelt wird.
[5] Roth/Pfeuffer-Roth, Praxishandbuch für Nachlass-Insolvenzverfahren, S. 1.

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