Grundsätzlich gilt, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, § 17. Im Rahmen des notwendigerweise zu erstellenden Solvenzstatuses, werden – üblicherweise – die liquiden Mittel (Bankguthaben, Bargeld) und die innerhalb von drei Wochen liquidierbare Vermögenswerte[20], z. B. unstrittige Forderungsaußenstände, den fälligen, ernsthaft eingeforderten[21] Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens ist bei dieser Betrachtung jedoch nur auf die im Nachlass an sich vorhandenen liquiden Mittel abzustellen.[22] Ergibt sich ein negativer Saldo, so ist der Nachlass dem Grundsatz nach zahlungsunfähig. Sollte der Nachlass jedoch mindestens 90 % der fälligen Verbindlichkeiten ausgleichen können und die Bedienung des Restbetrags nicht offensichtlich ausgeschlossen sein, so liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit – und somit keine Antragspflicht –, sondern eine Zahlungsstockung vor. Liegt der Differenzbetrag dagegen über 10 %, so ist die Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht gegeben, wenn der Ausgleich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[23]

Vor dem Hintergrund des nachlassspezifischen Charakters, haben Literatur und Rechtsprechung einige von den oben genannten, in Regelinsolvenzverfahren greifenden Vorgaben, abweichende Spezifikationen entwickelt.

So wird vertreten, dass eine unschädliche Zahlungsstockung auch dann vorliegt, wenn die Bedienung der Gläubiger erst nach Ablauf der genannten Dreiwochenfrist erfolgen kann, hierfür aber die durch den Tod des Schuldners verursachte Zahlungseinstellung, jedoch kein Mangel an Zahlungsmitteln ursächlich ist.[24]

Forderungen des Erben gegen den Erblasser, welche aufgrund von Konfusion untergegangen sind, sind ebenso wenig in die Berechnung aufzunehmen, wie erst mit Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche (Herausgabeanspruch § 1978 Abs. 1, Insolvenzverschleppungshaftung § 1980 Abs. 2 BGB).

Auch ist das liquide Eigenvermögen des bzw. der Erben bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit außer Acht zu lassen, da auf die Vermögensverhältnisse des Nachlasses als Sondervermögen geblickt wird. Sie sind nur dann einzubeziehen, wenn bereits die unbeschränkte Erbenhaftung nach § 2013 BGB vorliegt und der Erbe fähig und willig ist, Eigenvermögen kurzfristig einzubringen.[25]

[21] Vgl. hierzu Braun/Bußhardt, InsO, § 17, Rn 22 mwN.
[22] Palandt-Weidlich, § 1980, Rn 5; Uhlenbruck/Lüer, InsO, § 320, Rn 2.
[24] Hamburger Kommentar-Böhm, 4. Aufl., § 320 Rn 2 mwN.
[25] Vgl. Roth, ZInsO 2009, 2268 ff, 2269.

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