Wurde ein Erblasser nach Ansicht von Dritten von einem Erbschleicher zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung unrechtmäßig veranlasst, kann ggf. die Möglichkeit einer Anfechtung nach den erbrechtlichen Vorschriften bestehen.

Dies sind:

Anfechtung wegen Drohung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB sowie
Anfechtung wegen Täuschung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2, 123 Abs.1 BGB und die
Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB.

Zur Anfechtung ist nach § 2080 BGB derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Im Falle der Erbschleicherei ist aber der Nachweis extrem schwer zu führen.

Mit der Anfechtung wird aber lediglich die angefochtene letztwillige Verfügung beseitigt. Hingegen verhindert eine Erbunwürdigkeit nach den §§ 2339, 2344 BGB insgesamt den Anfall der Erbschaft zugunsten des Erbschleichers.

Die Erbunwürdigkeit könnte sich aus folgenden Umständen im Rahmen der Erbschleicherei ergeben:

§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall BGB – Herbeiführung der Testierunfähigkeit

Der sog. Erbschleicher müsste allerdings den Erblasser in einen dauerhaften Zustand versetzt haben, in dem diesem ein Testieren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zu seinem Tode nicht möglich wäre. Die permanente Beeinflussung fällt gerade nicht hierunter, weil bereits eine Testierunfähigkeit vorliegen muss, damit der Erbschleicher erfolgreich ist.

§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung letztwilliger Verfügungen

Darunter fallen die Sachverhalte, bei denen der sog. Erbschleicher den Erblasser an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung gehindert (z. B. durch Gewalt, Täuschung oder Drohung) hat. Wird der Erblasser bei einer wirksamen Verfügung auf bestimmte Art und Weise beeinflusst, kann bereits schon § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB vorliegen.

In der Praxis ist wiederum der Nachweis problematisch, dass der Erblasser die Verfügung von Todes wegen vom Erblasser konkret beabsichtigt haben muss.

Der Aufhebung steht die Verhinderung eines Widerrufs durch Zerstörung der Urkunde durch den Erblasser (§ 2255 BGB) oder durch Zurücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) gleich.[28] § 2339 Abs.1 Nr. 2 BGB betrifft auch die Fälle, in denen der Täter nicht die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung überhaupt, sondern nur deren Wirksamkeit verhindert, indem er den Erblasser über Formvorschriften täuscht.[29] Auch hier ist wiederum der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Handlung des Erbunwürdigen und der Verhinderung schwierig.

§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung

Ferner begründet die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) die Erbunwürdigkeit des sog. Erbschleichers.

Die unlautere Einflussnahme auf das Zustandekommen einer Adoption, die ein gesetzliches Erbrecht begründet, fällt nicht unter Nr. 3.[30] Ggf. kann dann aber Nr. 2 gegeben sein, wenn der Erblasser aufgrund einer Täuschung an einer beabsichtigten Verfügung von Todes wegen gehindert wurde.

§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB – Urkundsdelikte

Als wohl am einfachsten nachzuweisender Erbunwürdigkeitsgrund ist die Testamentsfälschung zu erwähnen.[31]

Während bei der Anfechtung eines Testaments die Anfechtungsfristen in Bezug auf die Erbunwürdigkeitsklage und die Testamentsanfechtung gem. §§ 2078, 2082, 2340 Abs. 3 BGB gleich laufen, ist die Erbunwürdigkeitsklage die einzige Möglichkeit, nach Abschluss eines Erbvertrags die Erbenstellung des Täuschenden oder Drohenden zu beseitigen, wenn die Verfügung nicht mehr durch einen Dritten gem. §§ 2078, 2080, 2285 BGB angefochten werden kann, weil der Erblasser zu Lebzeiten die Anfechtungsfrist versäumt hat.

In der Praxis wird die Drohung des Erblassers, die zur Anfechtung berechtigen würde, kaum nachweisbar sein. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Drohung und letztwilliger Verfügung trägt der Anfechtende die Beweislast.[32]

Unter Drohung ist (wie in § 123 BGB) die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet, zu verstehen. Sie muss bezweckt haben, den Bedrohten gerade zu der Willenserklärung zu bestimmen, die Gegenstand der Anfechtung ist. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angewandten Mittel, dem verfolgten Zweck oder aus dem Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ergeben.[33]

Letzteres kann etwa anzunehmen sein, wenn der Drohende mit dem Entzug einer bisher gewährten Leistung (wie der Pflege des Erblassers) droht, zu der er an sich nicht verpflichtet ist, dies den Erblasser aber in eine akute Notsituation bringt. Eine bloße Beeinflussung, etwa durch fortgesetztes aufdringliches Bitten, genügt dagegen nicht[34], was wiederum den Nachweis der zur Anfechtung berechtigten sog. Erbschleicherei erheblich erschwert. Letztendlich handelt es sich nach der überwiegenden Auffassung in der Bevölkerung auch beim aufdringlichen Bitten, dem nachgegeben wird, um e...

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