Die dreijährige Verjährung von ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen beginnt gem. den §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig. Dagegen sieht für die subsidiäre Haftung des Beschenkten § 2332 Abs. 1 BGB (bis 2009: Abs. 2) folgende eigenständige Regelung vor: "Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall." Es handelt sich folglich um eine besondere, kenntnisunabhängige Verjährung.[2]

[2] BeckOK BGB/J. Mayer, 38. Edition 1.11.2014, § 2332 Rn 2.

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