Wenn Manipulationen auf der Erbenseite derart leicht möglich sind, dann sollte man meinen, dass die Rechtsprechung dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens durch Erleichterungen bei der Prozessführung beistehen würde. Das Gegenteil ist der Fall. Im Prozess zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben kommt der Darlegungs- und Beweislast "zentrale Bedeutung"[48] zu. Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt.[49] Er hat auch zu beweisen, dass eine vom Erben substanziiert vorgetragene Nachlassverbindlichkeit nicht vorliegt, wie der BGH jüngst erneut festgestellt hat.[50] Wie soll der meist außenstehende Pflichtteilsberechtigte beweisen, dass dem Vollstreckungsbescheid, wonach der Erblasser der Nichte einen Betrag schuldet, kein wirksames Rechtsgeschäft zugrunde liegt? Zumal die Nichte behauptet, sie habe die Steuersachen für den Onkel geordnet und dafür eine Entlohnung verabredet, wie man aus der Vertragsurkunde ersehen könne. Außerdem habe sie dem notorisch klammen Onkel immer wieder mit erheblichen Barbeträgen ausgeholfen.

Zur Durchsetzung seiner Rechte gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch, durch den er sich Kenntnis über den Bestand und den Nachlass verschaffen kann.[51] Der Erbe hat ein Bestandsverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zum Todestag vorzulegen (§§ 2314 Abs. 1 S. 1, 260 Abs. 1 BGB).[52] Ungewisse oder unsichere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten sind in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen.[53] Dabei ist der Erbe verpflichtet, eine Nachlassverbindlichkeit "substanziiert darzulegen"[54], denn er hat alles anzugeben, was der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend zu machen.[55] Die Auskunft soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.[56] Die aufgeführten Positionen müssen so bezeichnet werden, dass dem Auskunftsberechtigten eine eigene Bewertung möglich ist.[57] Das dazu Erforderliche bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.[58] Das lässt nur den Schluss zu, dass der Erbe verpflichtet ist, solche Positionen, die im Bestandsverzeichnis auftauchen, zu erläutern. Verletzt der Erbe seine Auskunftspflicht, so führt dies "im Regelfall" nicht zu einer Umkehr der Beweislast[59], sondern ist allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.[60]

[48] Klingelhöffer Rn 698.
[49] Staudinger/Haas (2006), § 2317 Rn 49 unter Hinweis auf BGHZ 7, 134; BGH, ZEV 1996, 186; Kerscher/Tanck, Pflichtteilsrecht, 1997, § 13 Rn 22.
[50] BGH, ZErb 2010, 213; zuvor BGH, ZEV 2003, 165; Birkenheier in: jurisPK-BGB, § 2311 Rn 71; Deppenkemper in: Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2311 Rn 20 (Nachw.).
[51] Palandt/Weidlich, § 2314 Rn 1.
[52] OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 179; DIV-Gutachten, ZfJ 1994, 48.
[53] Palandt/Weidlich, § 2314 Rn 9.
[54] Ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH, ZErb 2010, 213; siehe auch MüKo/Lange, § 2311 Rn 11; aA Schmitz in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, §§ 1922–2385, 2009, § 2311 Rn 3; teilweise anders auch Wacke, ZZP 114 (2001), 77.
[55] MüKo/Krüger, 5. Aufl. 2009, § 260 Rn 40.
[56] RGZ 127, 243, 245 mwN; die Entscheidung betrifft die Rechnungslegung (§ 259 BGB), ist aber auf § 260 BGB entsprechend anzuwenden, so MüKo/Krüger, § 260 Rn 40 mit Fußn. 142.
[57] Toussaint in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 260 Rn 8.
[58] RGZ 127, 245.
[59] BGH, ZErb 2010, 213; Vorinstanz: OLG Brandenburg, ZErb 2009, 187; teilweise anders Staudinger/Haas (2006), § 2317 Rn 49.
[60] Baumgärtel (Fußn. 1), 401.

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